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   VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678   

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VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678 (https://dejure.org/2017,40877)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 04.09.2017 - B 6 K 17.30678 (https://dejure.org/2017,40877)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 04. September 2017 - B 6 K 17.30678 (https://dejure.org/2017,40877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 71, § 77 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1; EMRK Art. 3
    Asylverfahren - Konversion und Verfolgungsgefährdung

  • rewis.io

    Asylverfahren - Konversion und Verfolgungsgefährdung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 17.02.2009, Az. C-465/07; U. v. 30.01.2014, Az. C-285/12; BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4.09; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10; U. v. 14.07.2009, Az.: 10 C 9.08; U. v. 24.06.2008, Az.: 10 C 43.07).

    Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U. v. 13.02.2014, Az. 10 C 6.13; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10; U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4.09); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09).

    Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte (BVerwG, U. v. 31.01.2013, Az. 10 C 15/12; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Die fehlende Wertung der statistischen Betrachtung führt jedenfalls dann nicht zu einem Fehler der Beurteilung, wenn die statistischen Zahlen weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sind (BVerwG, U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Dabei ist jedenfalls bei einem Opferrisiko von 1:800 noch nicht von einem Überschreiten der relevanten Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen (BVerwG, U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10).

    Damit überschreitet diese die im Urteil des BVerwG für noch nicht ausreichend gehaltene Wahrscheinlichkeit um 0, 0056%; eine relevante Überschreitung der Gefährdungsschwelle ist damit nach Auffassung des Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichtes (U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) nicht verbunden.

    Jedoch erreichen auch diese Werte noch nicht die relevante Opferschwelle (BVerwG, U. v. 17.11.2011, a.a.O., juris, Rn. 23, betont ausdrücklich, dass die Schadensrelation von 1:800 in einem Jahr "so weit" von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich auch der Mangel einer wertenden Betrachtung nicht auszuwirken vermag).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte (BVerwG, U. v. 31.01.2013, Az. 10 C 15/12; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Hiervon werden nur besondere Ausnahmefälle erfasst, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen; der Fall, dass bei einer Rückführung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, ist an sich nicht ausreichend (vgl.: BVerwG, U. v. 31.01.2013, Az. 10 C 15/12, m.w.N.).

    Strikt von dieser mit hohen Hürden verbundenen rechtlichen Frage zu trennen ist die politisch-humanitäre Leitentscheidung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl.: BVerwG, U. v. 31.01.2013, Az. 10 C 15/12), etwa ob das gesellschaftliche System Afghanistans durch Rückkehrer (zumutbar) belastet wird bzw. ob durch die Rückkehrer eine weitere Destabilisierung des Landes erfolgt.

    Art. 3 EMRK verpflichtet die gebundenen Staaten jedoch gerade nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (BVerwG, U. v. 31.01.2013, Az. 10 C 15/12, m.w.N.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    1.2.2.1 Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09; U. v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07).

    Dabei setzt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht unbedingt einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebietes voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, muss aber ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen (BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09; U. v. 24.06.2008, Az. 10 C 43/07).

    Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 17.02.2009, Az. C-465/07; U. v. 30.01.2014, Az. C-285/12; BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4.09; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10; U. v. 14.07.2009, Az.: 10 C 9.08; U. v. 24.06.2008, Az.: 10 C 43.07).

    Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U. v. 13.02.2014, Az. 10 C 6.13; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10; U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4.09); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    1.2.2.1 Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09; U. v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07).

    Dabei setzt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht unbedingt einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebietes voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, muss aber ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen (BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09; U. v. 24.06.2008, Az. 10 C 43/07).

    Ein Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (BVerwG, U. v. 24.06.2008, Az. 10 C 43/07).

    Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 17.02.2009, Az. C-465/07; U. v. 30.01.2014, Az. C-285/12; BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4.09; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10; U. v. 14.07.2009, Az.: 10 C 9.08; U. v. 24.06.2008, Az.: 10 C 43.07).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Lage in Afghanistan

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    1.2.2 Auch ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

    1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

    Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern; auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B. v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B. v. 11.04.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B. v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    1.2.2.2 Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt (BVerwG, U. v. 13.02.2014, Az. 10 C 6.13), sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr.

    Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U. v. 13.02.2014, Az. 10 C 6.13; U. v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10; U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4.09); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 13 A 1120/17

    Verfolgungsgefährdung eines Betroffenen wegen Empfangs der christlichen Taufe

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207-; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 9.6.2017, 13 A 1120/17.A, alle juris).

    Auch der formale bzw. asyltaktische Glaubensübertritt wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine nachteiligen Folgen für ihn haben (s. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 9.6.2017, 13 A 1120/17.A juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996

    Keine Gruppenverfolgung der Volksangehörigen der Hazara in Afghanistan

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    Das trifft insbesondere auch auf die Volksgruppe der Hazara zu, der der Kläger angehört (BayVGH, B. v. 20.1.2017, Az. 13 a ZB 16.30996, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern; auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B. v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B. v. 11.04.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B. v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 13a ZB 17.30266

    Fehlende Berufungszulassungsgründe bei afghanischem Asylbewerber

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.09.2017 - B 6 K 17.30678
    Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern; auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B. v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B. v. 11.04.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B. v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Bayern, 23.10.2007 - 14 B 06.30315

    Asylrecht (Iran); Qualifikationsrichtlinie; Flüchtlingsstatus;

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182

    Notwendige Gefahrendichte zur Gewährung subsidiären Schutzes

  • VGH Bayern, 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207

    Iran, formal getaufter Christ, keine innere Glaubensüberzeugung, Verfolgung,

  • VG Lüneburg, 13.06.2017 - 3 A 136/16

    Atheismus; Atheist; Ghazni; Hazara; Kreuz; psychische Erkrankung; Tattoo

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2012 - A 2 S 1419/11

    Auswirkungen eines Glaubenswechsels nach erfolglosem Asylverfahren

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 14 ZB 10.30043

    Asyl (Iran); grundsätzliche Bedeutung; Apostasie; Glaubensüberzeugung

  • VG Köln, 05.12.2017 - 14 K 2607/17
    vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 - B 6 K 17.30678 -, juris, Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - Au 5 K 15.33123 -, juris, Rn. 32.

    vgl. eine Gefahrenlage in Maidan Wardak im Ergebnis ablehnend auch VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 - B 6 K 17.30678 -, juris, Rn. 56, 62.

  • VG Karlsruhe, 07.09.2018 - A 2 K 7673/17

    Alleinstehender Mann; Tadschike; Zwangsrekrutierung durch Taliban (unglaubhaft);

    Wer vom Islam zum Christentum übertritt, kann insbesondere in Dorfgemeinschaften der Gefahr von Repressionen aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausgesetzt sein und muss gegebenenfalls mit massivem Druck und Diskriminierung bis hin zu gewaltsamen Übergriffen durch Familienangehörige, Freunde oder der Dorfgemeinschaft rechnen (vgl. hierzu insgesamt OVG Niedersachsen, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, EzAR-NF 62 Nr. 38; VG Lüneburg, Urt. v. 27.02.2018 - 3 A 152/17 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 09.01.2018 - W 1 K 16.32453 -, juris; Urt. v. 28.02.2018 - W 1 K 17.31954 -, juris; VG Leipzig, Urt. v. 13.10.2017 - 8 K 734/17.A -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 04.09.2017 - B 6 K 17.30678 -, juris; Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 02.03.2015, v. 19.10.2016 und v. 31.05.2018).
  • VG Köln, 10.07.2018 - 14 K 13/17

    Inländische Fluchtmöglichkeit Taliban

    vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 - B 6 K 17.30678 -, juris Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - Au 5 K 15.33123 -, juris Rn. 32.
  • VG Köln, 06.02.2018 - 14 K 11662/16

    Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen mit schiitischer

    vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 - B 6 K 17.30678 -, juris, Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - Au 5 K 15.33123 -, juris, Rn. 32.
  • VG München, 19.03.2018 - M 17 K 17.35423

    Abschiebungsverbot nach Afghanistan wegen posttraumatischer Belastungsstörung

    In Bezug auf die Provinz ... hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VG Lüneburg, U.v. 27.2.2018 - 3 A 152/17 - juris Rn. 35 ff.; VG Köln, U.v. 5.12.2017 - 14 K 2607/17.A - juris Rn. 61 ff.; VG Bayreuth, U.v. 4.9.2017 - B 6 K 17.30678 - juris, Rn. 56, 62).
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